(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Hier wird der Anwendungsbereich der GOZ festgelegt.
Auf eine angeblich fehlende medizinische Notwendigkeit verweisen manchmal Kostenerstatter, obwohl sie die bei ihnen versicherten Personen und ihre Gesundheit aktuell nicht kennen.
Für nicht notwendige Leistungen müssten Versicherer in aller Regel vertragsgemäß nicht zahlen, die Motivation ist leicht zu erahnen.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit befasst und ihn so definiert:
"Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Die Notwendigkeit der Heilbehandlung ist allein auf medizinischer Sicht zu beurteilen. Auf Kostengesichtspunkte kommt es dabei nicht an."
Wir verstehen das so:
- sachliche medizinische Fakten sind ausschlaggebend,
- wissenschaftliche Erkenntnisse sind notwendig,
- der Zeitpunkt der Erbringung ist maßgeblich, nicht spätere Erkenntnisse,
- es reicht, wenn eine Methode geeignet ist, Linderung zu bringen; Heilung oder Erfolg beim Linderungsversuch werden nicht verlangt,
- ausschlaggebend ist ausschließlich Medizin, nicht Kosten.