§ 2 - abweichende Vereinbarung

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.

Kurzkommentar: § 2 Absätze 1 und 2: abweichende Vereinbarung

Mit Gebühren (Preisen) aus dem letzten Jahrtausend, die heutzutage die Honorare der Sozialversicherung für "ausreichende" Leistungsvarianten unterschreiten, kann man keine Medizin machen, die ausreichend oder besser ist.

Deswegen vereinbaren wir und immer mehr Zahnarztpraxen andere Faktoren, die dann die neue Höchstgrenze der Abrechnung darstellen. Der Paragraph lässt ausschließlich die Faktoren als zu ändernden Punkt zu, die GOZ schreibt auch die äußere Form der Vereinbarung klar vor.


Achtung: oft ist nur eine Erstattung bis Faktor 3,5 versichert, was darüber hinausgeht, ist von Patient*innen selbst zu tragen.


Für Patient*innen ist aber wohl eher wichtig, dass sie behandelt werden zu der Qualität, die sie sich wünschen oder dass sie überhaupt behandelt werden können.


Kurzkommentar: § 2 Absatz 3: Verlangensleistung

Medizinische Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, können als Verlangensleistung vereinbart und als Verlangensleistung gekennzeichnet abgerechnet werden.

Dies kann das Bleichen von Zähnen ebenso betreffen, wie das Ausstellen von weiteren Befundunterlagen für Beihilfestellen oder Versicherungen, die der Patient selbst erbittet.

Wenn Ihre Software hierfür keine eigenen Formulare bietet, die auch eine Abrechnung beinhaltet, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Verlangensleistung handelt, schlagen wir vor, dass Sie neue Leistungen "erfinden", indem Sie die vorhandene entsprechende Leistung kopieren.

Die neue Ziffer könnten Sie mit einem zusätzlichen "v" am Ende kennzeichnen, die Leistungsbeschreibung ist dann noch mit dem Zusatz "Leistung auf Verlangen nach §2 Abs.3 GOZ" zu erweitern.

Wenn Sie dann später während der Behandlung die entsprechende Ziffer mit dem "v" am Ende eingeben, stellen Sie gleichzeitig sicher, dass die Leistung auch auf der Rechnung als Verlangensleistung gekennzeichnet ist.