§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Faktorerhöhung

§ 5 der GOZ sieht für die durchschnittlich schwierige Leistung den Faktor 2,3 vor. Warum das so ist, hat geschichtliche Gründe (PreuGO von 1965).

Im Jahr 1965 war eine Betäubung mit DM 6,74 (€ 3,37) im Einfachsatz (Faktor 1) gut bezahlt. 
2025 zahlt eine gesetzliche Krankenkasse dafür ungefähr € 10,50 (DM 21,-).
Um dieses Honorar für eine "ausreichende"* Leistung zu erhalten, braucht man mit der GOZ-Position mehr als Faktor 3,1.

Der Faktor-"Spielraum" soll zu einer faireren Abrechnung führen. 
Wenn etwas einfacher war, schneller ging, soll der Faktor herabgesetzt werden, wenn etwas komplizierter war oder länger gedauert hat, soll der Faktor angehoben werden.

Um den Faktor erhöhen zu dürfen, müssen einige oder alle Leistungsbestandteile erschwert oder schwieriger gewesen sein.
Außerdem muss die Begründung individuell, patientenbezogen sein.
Was das heißt, darüber streiten sich die Gelehrten, es eröffnet aber Privatversicherungen viele Möglichkeiten, in automatisiert generierten Briefen eine Begründung anzuzweifeln.
Dann ist der Behandler verpflichtet, die Begründung zu erläutern. Das muss er zwar nicht schriftlich tun, mit einer mündlichen Erläuterung geben sich aber die wenigsten Patienten zufrieden, denn häufig genug können sie sich das Fachchinesisch nicht bis zu Hause merken und sie haben für ein paar Euro eigentlich keine Lust, einen Brief zu schreiben, der nichts bringt. Das soll vielleicht lieber die Zahnarztpraxis machen, die hat doch ihr Geld daran verdient.
Denkfehler: Die Praxis hat das Geld für die Leistung verdient. Ein Brief ist eine gesondert berechenbare Leistung, denn er macht ja Arbeit, zu der die Praxis eben NICHT verpflichtet ist, eine mündliche Begründung reicht!


Die Begründungspflicht (und Nachbegründungspflicht) besteht jedoch nur im Bereich bis Faktor 3,5!
Über 3,5 ist eine (mündliche) Begründung nicht mehr Pflicht, denn nach § 2 GOZ wurde die Faktoranhebung über 3,5 schon miteinander vereinbart.

Wenn über 3,5 trotzdem begründet wird, unterlassen die meisten Versicherer das Nachfragen oder Meckern, denn es wäre fruchtlos, i.d.R. erstatten sie dann bis 3,5 oder bis zur vertraglich vereinbarten Höchstgrenze.


*"Ausreichend" soll die Leistung in der GKV sein, nicht besser. Das Sozialgesetzbuch V schreibt das so vor, weil Medizin kein Luxus sein soll sondern nur das Nötigste abdecken soll auf Kosten der Versichertengemeinschaft. Das hat letztlich Kostengründe.
So muss in der Kassenmedizin eine Betäubung bei einer Wurzelbehandlung zahnärztlich begründet werden, wird die Begründung angezweifelt, dann wird das Honorar für Arbeit, Material und Zeit zurückverlangt und es wird "Abrechnungsbetrug" festgestellt. Oft wünschen sich Patient*innen aber schon aus Angst eine Betäubung, was nachvollziehbar ist, jedoch in der GKV nicht versichert ist.