§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.1 Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,

2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,

3. E V und E VI,

4. J,

5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,

6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,

7. N unter der Nummer 4852 sowie

8. O

analoge (vergleichende) Abrechnung nach § 6 GOZ Abs.1

Die Analogabrechnung ist ganz normaler Bestandteil der GOZ und daher i.d.R. vertraglich vereinbart, also versichert!

  • Der Zahnarzt zieht für eine nicht in der GOZ oder GOÄ beschriebene selbständige Leistung vergleichend eine andere Leistung heran  und berechnet deren Euro-Wert - es obliegt dem Zahnarzt, den Wert zu bestimmen. Eine neutrale Überprüfung ist durch GOZ-Ausschüsse, unabhängige Gutachter der Zahnärztekammern vorstellbar; grundsätzlich ist die  Überprüfung jedoch nicht geregelt.  
  • Eine vorherige Absprache wegen der Vergleichsleistung mit Patient*innen ist nicht vorgeschrieben (die finanzielle  Aufklärungspflicht für Summen oberhalb des täglichen Wirtschaftsrahmens bleibt bestehen).  
  • Die Analogabrechnung ist grundsätzlicher, vom Verordnungsgeber so vorgesehener Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung
    Das sagen wir hier noch einmal, weil manche Versicherer versuchen, das als exotisch hinzustellen.

Bereits 1987, zum Zeitpunkt der Erstellung der GOZ, wusste der Verordnungsgeber, dass es neue Leistungen geben wird, die nicht enthalten sind oder Leistungen, die übersehen worden waren. Damit auch diese erbracht werden können, weil sie auch abgerechnet werden können, braucht es für die Abrechnung eine Regelung. Hier ist sie.

Da die Analogabrechnung Teil der GOZ ist, sollte es so sein, dass ein Versicherungsvertrag, der auf den gesetzlichen Regelungen fußt, beinhaltet, dass die Analogabrechnung mitversichert ist, dies wäre aber ggf. anwaltlich gegen Versicherer durchzusetzen oder mithilfe der Textbausteine bei den einzelnen Analogleistungen (s. dort).

Analogieliste der Bundeszahnärztekammer

Die Bundeszahnärztekammer hat mit den GOZ-Ausschüssen der Landeszahnärztekammern einen Katalog erstellt, der Behandlungsverfahren beschreibt, die ihrer Aufassung nach mit Sicherheit zu Recht vergleichend abgerechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer betont, dass dieser Katalog natürlich nicht abschließend ist, es können also jederzeit weitere Leistungen, die die Kriterien einer selbständigen Leistung erfüllen und nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, erbracht und abgerechnet werden, evtl. werden sie in einer der nächsten Überarbeitungen aufgenommen.

Die Analogieliste der BZÄK ist also keine Ausschlussliste nach dem Motto "was nicht drauf steht, kann nicht analog berechnet werden", sondern sie ist eine Positivliste, die aussagt: "Verfahren, die drauf stehen, können mit Sicherheit analog berechnet werden".

Sie können die aktuelle Analogieliste der Bundeszahnärztekammer hier einsehen.

Es wird Ihnen auffallen, dass die BZÄK weder eine feste Vergleichsposition noch einen Preisrahmen benennt. Das will sie nicht, denn das würde der Absicht des § 6 widersprechen, dass der Zahnarzt diesen Vergleich zu machen hat.

Im Fall der Begutachtung würde dann ein Kammergutachter im Einzelfall entscheiden, ob der getriebene Aufwand mit der Abrechnung übereinstimmt.

Möchte also ein Kostenerstatter eine in der Analogieliste der BZÄK enthaltene Leistung bezweifeln, so ist der Weg über ein Kammergutachten das unserer Meinung nach einzige fachlich fundierte Verfahren.
Listen des PKV-Verbands oder einzelner Versicherer stellen so lange vermutlich eine Einzelmeinung dar, wie sie nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages sind. Wenden Sie sich im Zweifel ggf. an eine Kanzlei für Medizinrecht.