Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Die Ohnmacht ist ein möglicherweise lebensbedrohlicher Zustand, sie erfordert den sofortigen Stillstand in der Praxis und intensivste Zuwendung.
Für eine faire Berechnung ist daher ein konkreter Zeitbezug notwendig, wir schlagen hier vor: je angefangene 10 Minuten.
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei € 110,-.
Wir verwenden daher folgende Analogposition:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
|
0002a - Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps - je angefangene 10 Minuten; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1; Noch nicht im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5000: Brücken-/Prothesenanker als Vollkrone |
1016 | € 57,14 | € 131,43 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine gleichwertige Leistung für
einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene
Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier
also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren
Leistungsbeschreibung der Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps nicht
beschrieben ist.
In keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet
sich der Beistand für weniger als 30 Minuten oder der Beistand mit zusätzlicher
Erbringung weiterer Leistungen abgebildet, daher darf nicht anders abgerechnet
und auch nicht der Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben werden,
es handelt sich nämlich auch nicht bloße um eine Ausführungsart einer anderen
Leistung.
Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich
anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher
verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges
Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen
regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.
Die
vorliegende Rechnung betrachte ich als ordnungsgemäß erstellt, fällig und
nach Tarif zu erstatten.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.