| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen | € 11,25 |
| Abrechnungsbestimmung: Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig | |
| Vergütung 1988 - 2011 | € 12,37 |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 2). | € 26,10 |
Planung - z. B. im Sinne eines Heil- und Kostenplans - ist ein wesentlicher Bestandteil der zahnärztlichen Leistung.
Ähnlich wie bei Architekten oder Bauunternehmern ist die Aufstellung der notwendig erscheinenden Arbeitsschritte und das daraus resultierende finanzielle Engagement auch für den "Bauherren", den Patienten, eine sehr wichtige Sache.
Auf eine Anforderung des Patienten kommt es nicht (mehr) an, die Praxis muss ihre Aufklärungspflicht erfüllen, das macht Arbeit, ist daher zu berechnen.
Da es immer sein kann, dass im Falle von umfangreichen Sanierungen Änderungen des Behandlungsplanes erfolgen, ist der Gesamtplan regelmäßig zum Vorteil Aller in mehrere Sinnabschnitte zu unterteilen. Diese Abschnitte sollten dabei jeweils einen eigenen Behandlungsfall (Behandlung der selben Erkrankung innerhalb eines Monats) darstellen. Sie sind ggf. als Module austauschbar.
BEISPIEL:
1. konservierende Vorbehandlung I (Füllungstherapie), 2. konservierende Vorbehandlung II (Wurzelbehandlungen), 3. Implantation, 4. langzeitprovisorische Versorgung, 5. langfristige Versorgung auf Zähnen und Implantaten
So ist es für jeden Beteiligten auch bei Änderungen des Behandlungsplans leichter möglich, die Übersicht zu behalten. Nötigenfalls können einzelne Kostenpläne modulartig ausgetauscht werden, alternative Behandlungspläne können so zusammengestellt werden ohne Inhalte unnötig zu wiederholen, das trägt zur Übersicht bei.
Aus dem gerade Beschriebenen geht auch hervor, dass ein Heil- und Kostenplan (im Gegensatz zur Abrechnung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht beschränkt ist auf Zahnersatz-Leistungen: die wirtschaftliche und inhaltliche Aufklärungspflicht gilt für alle Behandlungsformen, daher ist auch für alle anderen zahnmedizinischen Gebiete eine Behandlungsplanung nach GOZ 0030 auszuführen, außer für die Gebiete Funktionsanalyse und -therapie sowie Kieferorthopädie, hier werden Planungen nach der Position GOZ 0040 berechnet.
Die Erstellungsgebühren für eine seitens des zahntechnischen Labors erstellte Kostenaufstellung sind nicht in der zahnärztlichen Gebühr nach GOZ 0030 enthalten, sie fallen unter die Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ, auch, wenn die Gebühren im Eigenlabor der Praxis anfallen, denn schließlich sind ja auch die anderen zahntechnischen Gebühren des Eigenlabors ersatzpflichtig, also vom Patienten (und nachrangig ggf. seinen Kostenträgern) zu bezahlen.
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

(Es gilt, dass die Beihilfe, keine Vollkaskoversicherung ist, sondern eine
Beihilfe des Dienstherren. Sie ist i.d.R. preiswerter, als eine
deckende Vollprivatversicherung.
Da der Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt
ein anderes Rechtsverhältnis darstellt, ist seine Leistung gleichwohl zu
honorieren, ebenso sind Laborauslagen zu erstatten, hierbei ist das
Eigenlabor der Praxis dem Fremdlabor gleichgestellt.
-> Es kann sein, dass
die Privatversicherung Einzelleistungen, die von der Beihilfe nicht erstattet
werden, in höherem Maße erstattet, wenn der Ablehnungsbescheid der Beihilfe vom
Versicherten der Privatversicherung vorgelegt wird.
-> Einige
Versicherer bieten spezielle Ergänzungstarife an.)
Wie Sie dem beiliegenden Bescheid meiner Beihilfestelle entnehmen können,
wurden einige Leistungen der Rechnung vom ... gekürzt bzw. nicht
erstattet.
Ich bitte um Prüfung der erweiterten Erstattung durch Sie im
Rahmen unseres Versicherungsvertrages.

Wenn eine Behandlungsplanung wegen Komplikationen, wegen vorher nicht
bekannter Befunde, wegen Verzögerung der Behandlung oder aus sonstigen Gründen,
die der Zahnarzt nicht verschuldet hat, geändert oder wiederholt
werden muss, erzeugt dies in der Zahnarztpraxis Arbeit, die nach GOZ zu
honorieren ist. Weder steht in der Leistungsbeschreibung zur GOZ 0030 eine
Verpflichtung zur Gültigkeitsdauer noch liegen diese Umstände im direkten
Einflussbereich oder in der Verantwortung des Zahnarztes, der zuvor gründlich
geplant hat.
Daher löst die merkliche Änderung einer Planung, die Umplanung
oder Neuplanung natürlich auch die erneute Abrechenbarkeit der 0030 aus. Nichts
anderes steht in der Leistungsbeschreibung der GOZ 0030, anders macht es auch
keinen Sinn!
Ich fordere Sie daher auf, vertragsgemäß und sachgerecht zu
erstatten!

In Ihrem Schreiben vom ... lehnen Sie die Erstattung der auf gleicher
Rechnung angesetzten Positionen GOZ 0030 und GOZ 0040 ab.
Die nachgelagerte
Abrechnungsbestimmung, dass die 0030 und 0040 nicht nebeneinander abzurechnen
sind, besagt jedoch nicht, dass eine Berechnung beider Positionen auf einer
Rechnung nicht möglich ist, sondern sie besagt, dass für ein und denselben Heil-
und Kostenplan nicht beide Positionen gleichzeitig angesetzt werden
dürfen.
Würde zum Beispiel zunächst nur eine Planung nach 0040 z.B. für eine
Funktionstherapie erfolgen und nach Abschluss der Maßnahme dann eine Planung für
Zahnersatz, so wäre ja bei gleichem Arbeitsanfall für die Zahnarztpraxis auch
beide Positionen abrechenbar, da es sich um unterschiedliche
Behandlungsabschnitte, unterschiedliche Behandlungsfälle handelt.
Eine
zeitliche Aufteilung der Planung ist aber für keine Seite sinnvoll, sie stünde
guter Medizin im Wege, daher kann dies nicht die Absicht des Verordnungsgebers
gewesen sein.
Sehr wohl also können unterschiedliche Behandlungsabschnitte
auch mit je einer der Planungspositionen nach dem Prinzip der
Einzelleistungsvergütung berechnet werden.
Daher fordere ich Sie zur
vertragsgemäßen Erstattung auf!

In Ihrem Schreiben vom ... erkennen Sie die mehrfache Berechnung der Position
GOZ 0030 nicht an.
Mir wurden jedoch von meiner Zahnarztpraxis in der
Tat mehrere Heil und Kostenpläne übergeben, die in sich jeweils eigene
Behandlungsabschnitte und somit eigene Behandlungsfälle umschreiben.
Die Aufteilung auf mehrere Heil- und Kostenpläne erscheint mir sinnvoll, da
der Überblick so auch im Falle von notwendigen Planänderungen oder
Alternativplanungen erhalten bleibt.
Der Wortlaut der GOZ schränkt für die
0030 die Anzahl der in einem Behandlungsfall oder an einem Tag erstellten
Planungen nicht ein, in anderen Bereichen der GOZ ist dies aber durchaus üblich,
z.B. bei der Beschreibung der GOZ 1000.
Die Formulierung der
Leistungsbeschreibung lautet "Aufstellung EINES Heil- und Kostenplanes. Werden
also mehrere ausgestellt, sind auch mehrere zu honorieren, schließlich war es
die vielfache Arbeit.
Der Gesetzgeber sieht getreu dem Prinzip der
Einzelleistungsvergütung auch den Heil- und Kostenplan als mehrfach ansetzbar
an, wie dies auch bei mehreren Zahnfüllungen der Fall ist, die in einer Sitzung
erbracht werden, obwohl sie vielleicht parallel erfolgten.
Daher fordere ich
sie diesbezüglich zur vertragsgemäßen Erstattung auf!

In Ihrem Schreiben vom ... lehnen Sie die Erstattung der Planungsleistung des
zahntechnischen Labors ab.
Es ist jedoch so, dass schließlich auch dem
Zahnarzt durch die GOZ ein Honorar für die Planungsleistung zugesprochen wird.
Auch im Handwerk sind bis zu 10% der letztlich in der Planung beschriebenen
Summe als Planungshonorar üblich, hier fällt das Honorar vergleichsweise moderat
aus.
Da auch die anderen Leistungen des zahntechnischen Labors in den
vorliegenden Gebührenordnungen jeweils einzeln aufgeführt sind, sehe ich auch
hier keine rechtliche Möglichkeit, die Berechenbarkeit der Planungsleistungen zu
bezweifeln.
Ggf. Zusatz im Falle der Berechnung der Planung durch das
Praxislabor der Zahnarztpraxis:
Auch, wenn hier die Planung durch das
Labor meiner Zahnarztpraxis erfolgte, handelt es sich doch um einen gleichen
Arbeitsschritt, wie in einem gewerblichen Labor und wäre daher ebenso zu
honorieren, wie jede andere zahntechnische Leistung auch, denn das Eigenlabor
der Praxis ist dem gewerblichen Labor gleich zu stellen.
Daher fordere
ich Sie zur vertragsgemäßen Erstattung auf!