| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Abrechnungsbestimmung: Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. | |
| Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | € 4,50 |
| Vergütung 1988 - 2011 | - |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (Bema 7a/2) | € 10,24 |
Mit dieser Position ist die Erfassung von Kieferabschnitten mit einer Spezialkamera (Scanner) gemeint, die in den Mund eingeführt wird und dort Kieferabschnitte oder einen ganzen Kiefer erfasst. Die Bilddaten werden dann weiter verarbeitet zu diagnostischen Zwecken oder um Einlagefüllungen, Kronen, Brücken oder größeren Zahnersatz im Computer digital zu erstellen.
Große Freude mag mit Einführung dieser Position in der GOZ 2012 aufgekommen sein, dass dieser Arbeitsschritt nun abrechenbar ist.
Das war er jedoch vorher bereits!
Die Maßnahme konnte analog abgerechnet werden, da sie in der GOZ `88 nicht enthalten war.
Hierbei konnten natürlich
+ weitere Abdrücke und Materialien angesetzt werden und
+ Zahnärzt*innen konnten die Honorarhöhe selbst festlegen.
Der Verordnungsgeber hat hier also in Wirklichkeit die Situation für die Zahnarztpraxen verschlechtert.
Betrachtet man
dann ist die Honorierung mehr als lausig!
Bei ca. € 400,- Stundenkosten (€ 400,- : 60 Minuten = € 6,66 / Minute) der Praxis dürfte der Zeitbedarf für einen Quadranten höchstens eine gute Minute dauern, für 4 Quadranten ca. 4 Minuten doch Achtung: inklusive Patientenaufklärung, Aufbau, Hochfahren des Systems, Desinfektion nachher, Klärung von Rechnungsfragen und späterer Datenarchivierung!
Die Technikkosten sind dabei nicht einmal drin, denn eine durchschnittliche Praxis verfügt nicht über die Ausstattung, die Stundenkosten einer mit intraoralem Scanner ausgestatteten Praxis liegen höher, die zur Verfügung stehende Zeit wird dadurch kürzer.
Laborleistungen (z.B. digitale Datenerfassung und Verarbeitung, konventionelle Modellherstellung , Abdruckdesinfektion, etc.) lösen einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ aus.