Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Die besondere Beratung, das Aufklebeneines Pflasters sind nicht kompliziert, die Zeit bis zum Wirkeintritt beträgt ca. 3 Minuten. Wir veranschlagen insgesamt 4 Minuten zum Satz einer Durchschnittspraxis.
Somit liegen die Kosten bei € 24,-.
Wir schlagen daher folgende Analogposition vor:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
|
0085a - extraorale Oberflächenanästhesie; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2050: plastische Füllung, einflächig |
213 | € 11,98 | € 27,55 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine gleichwertige Leistung für
einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene
Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier
also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren
Leistungsbeschreibung die oberflächliche Betäubung von extra
oral nicht beschrieben ist.
In keiner Leistungsbeschreibung der
GOZ oder GOÄ findet sich die extraorale Oberflächenanäshtesie abgebildet,
daher darf auch nicht der Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben
werden, es handelt sich nämlich auch nicht bloße um eine Ausführungsart einer
anderen Leistung.
Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder
sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Die
Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen
hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160
Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar
stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige
und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung
ansieht.
Die extraorale Leitungsanästhesie ist im
Abschnitt A des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer
aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten
Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein
unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von
Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich
ab.
Die vorliegende Rechnung ist ordnungsgemäß erstelt, sie ist fällig und
die Leistung nach Tarif zu erstatten.