GOZ 0107a - Sedierung, Anwendung von Lachgas

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Aufwand für spezifische Vorbesprechung, Aufklärung, Verabreichung des Medikaments, ggf. Lachgasanwendung und perioperative Überwachung entsprechen einer höheren Qualifikation und benötigen schätzungsweise eine gute Viertelstunde.

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei € 180,-.

Wir verwenden daher folgende Analogposition:


Beschreibung Punkte 

1-fach

2,3-fach

0107a - Sedierung, Anwendung von Lachgas;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5010:Vollkrone als Brücken- oder Prothesenanker

1483

 € 83,41

€ 191,84

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: Analgosedierung/Lachgasanwendung sei Zahnärzten nicht gestattet / sei für Zahnärzte gesperrt.

Seit jeher führen Zahnärzte - in unterschiedlichem Maß - Behandlungen auch unter Beruhigung (Sedierung) oder Lachgasanwendung durch.
Die Tatsache, dass mit der Gebührenordnungsnovellierung weitere Bereiche der GOÄ für den zahnärztlichen Zugriff gesperrt wurden, hat lediglich Konsequenzen für die Abrechnung, nicht für die Befugnis, einzelne Behandlungen auszuführen.
Da keine für Zahnärzte zugriffsfähige Position für die Analgosedierung oder Lachgasanwendung in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu.
Die Analgosedierung und Lachgasanwendung sind zudem Leistungen, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnungslegung ist korrekt, die Rechnung ist somit fällig, die Leistung nach Maßgabe des Tarifs zu erstatten.

Kostenerstatter: "Diese Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit