| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Aufwand für spezifische Vorbesprechung, Aufklärung, Verabreichung des Medikaments, ggf. Lachgasanwendung und perioperative Überwachung entsprechen einer höheren Qualifikation und benötigen schätzungsweise eine gute Viertelstunde.
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei € 180,-.
Wir verwenden daher folgende Analogposition:
| Beschreibung | Punkte |
1-fach |
2,3-fach |
|
0107a - Sedierung, Anwendung von Lachgas; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5010:Vollkrone als Brücken- oder Prothesenanker |
1483 |
€ 83,41 |
€ 191,84 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Seit jeher führen Zahnärzte - in unterschiedlichem Maß - Behandlungen auch
unter Beruhigung (Sedierung) oder Lachgasanwendung durch.
Die Tatsache, dass
mit der Gebührenordnungsnovellierung weitere Bereiche der GOÄ für den
zahnärztlichen Zugriff gesperrt wurden, hat lediglich Konsequenzen für die
Abrechnung, nicht für die Befugnis, einzelne Behandlungen auszuführen.
Da
keine für Zahnärzte zugriffsfähige Position für die Analgosedierung oder
Lachgasanwendung in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die
Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu.
Die Analgosedierung und
Lachgasanwendung sind zudem Leistungen, die die Bundeszahnärztekammer
in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher
Leistungen aufführt.
Wollen Sie die Gültigkeit der
Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges
Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen
bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe
derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten
Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnungslegung ist korrekt, die
Rechnung ist somit fällig, die Leistung nach Maßgabe des Tarifs zu
erstatten.