Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Vorbereitung, Anlegen des Geräts, Dokumentation von Werten, Aufklärung entsprechen einer höheren Qualifikation und benötigen schätzungsweise 5 Minuten plus Investition, Wartung!
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei € 66,-.
Wir verwenden daher folgende Analogposition:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
|
0108a - Anwendung von Pulsoxymetrie; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2060: Kompositfüllung, einflächig |
527 | € 29,64 | € 68,17 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Die Tatsache, dass 2012 ein gesonderter Zuschlag für die Anwendung eines Mikroskops eingeführt wurde, belegt, dass auch der Verordnungsgeber dies als gesonderte, selbständige Leistung ansieht.
Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die Mikroskopie-Berechnung für einzelne Leistungen regelt, stellt jedoch kein Verbot im Rest des Lebens dar, sondern regelt eben nur dort.
Die Anwendung der Binokularmikroskopie ist zudem eine
Leistung, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog
abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die
Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein
unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für
Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung
darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine
Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine
korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung
nach Tarif.
