GOZ 0120 - Zuschlag Laser

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 € 2,53 bis € 49,49
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Laser darf nur als Zuschlag zu bestimmten Leistungen abgerechnet werden"

Die Tatsache, dass 2012 ein gesonderter Zuschlag für die Anwendung eines Lasers eingeführt wurde, belegt, dass auch der Verordnungsgeber dies als gesonderte, selbständige Leistung ansieht.

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die Laser-Berechnung für einzelne Leistungen regelt, stellt jedoch kein Verbot im Rest des Lebens dar, sondern regelt eben nur dort. 

Die Anwendung des Lasers ist zudem eine Leistung, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Mundhygienestatus mehr als 1 mal pro Jahr ist nicht medizinisch notwendig"

zur medizinischen Notwendigkeit