| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 | € 2,53 bis € 49,49 |
| Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. | |
| Vergütung 1988 - 2011 | - |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. | - |
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Die Tatsache, dass 2012 ein gesonderter Zuschlag für die Anwendung eines Lasers eingeführt wurde, belegt, dass auch der Verordnungsgeber dies als gesonderte, selbständige Leistung ansieht.
Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die Laser-Berechnung für einzelne Leistungen regelt, stellt jedoch kein Verbot im Rest des Lebens dar, sondern regelt eben nur dort.
Die Anwendung des Lasers ist zudem eine
Leistung, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog
abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die
Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein
unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für
Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung
darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine
Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine
korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung
nach Tarif.
