Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Eine Hypnosesitzung braucht eine Einleitungsphase, mehr Ruhe und ggf. mehr Zeit als normal. Da Hypnose eine höhere Qualifizierung bedeutet, ist für die Berechnung eher von 11 Euro Minutenlohn auszugehen, bei gut zwanzig Minuten Mehraufwand ergeben sich Kosten für eine Sitzung bis € 180,-.
Wir schlagen daher folgende Analogposition vor:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
|
0123a - Anwendung von Hypnose; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2210: Vollkrone, Stufen- oder Hohlkehlpräparation |
1678 | € 94,37 | € 217,06 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Seit jeher führen Zahnärzte - in unterschiedlichem Maß - Behandlungen auch
unter Hypnopse durch.
Die Tatsache, dass mit der Gebührenordnungsnovellierung
weitere Bereiche der GOÄ für den zahnärztlichen Zugriff gesperrt wurden,
hat lediglich Konsequenzen für die Abrechnung, nicht für die Befugnis, einzelne
Behandlungen auszuführen.
Da keine für Zahnärzte zugriffsfähige Position für
die Hypnose in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die
Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu.
Die Hypnose ist zudem eine Leistung,
die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog
abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die
Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein
unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für
Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung
darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine
Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine
korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung
nach Tarif.