GOZ 0123a - Anwendung von Hypnose - GOÄ 845 nicht geöffnet - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Eine Hypnosesitzung braucht eine Einleitungsphase, mehr Ruhe und ggf. mehr Zeit als normal. Da Hypnose eine höhere Qualifizierung bedeutet, ist für die Berechnung eher von 11 Euro Minutenlohn auszugehen, bei gut zwanzig Minuten Mehraufwand ergeben sich Kosten für eine Sitzung bis € 180,-.

Wir schlagen daher folgende Analogposition vor:


Beschreibung Punkte 1-fach  2,3-fach

0123a - Anwendung von Hypnose;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2210: Vollkrone, Stufen- oder Hohlkehlpräparation

1678  € 94,37 € 217,06 

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: Hypnose ist Zahnärzten nicht gestattet / die Abrechnungsposition ist für Zahnärzte gesperrt."

Seit jeher führen Zahnärzte - in unterschiedlichem Maß - Behandlungen auch unter Hypnopse durch.
Die Tatsache, dass mit der Gebührenordnungsnovellierung weitere Bereiche der GOÄ für den zahnärztlichen Zugriff gesperrt wurden, hat lediglich Konsequenzen für die Abrechnung, nicht für die Befugnis, einzelne Behandlungen auszuführen.
Da keine für Zahnärzte zugriffsfähige Position für die Hypnose in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu.
Die Hypnose ist zudem eine Leistung, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Diese Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit