Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Der Verordnungsgeber hat mit der Novellierung der GOZ 2012 einen Laserzuschlag eingeführt zu Leistungen, bei denen er den Laser als bloße Änderung der Ausführungsart zu verstehen scheint.
Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart der jeweils beschriebenen GOZ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOZ 0120 abzurechnen. Dies gilt für:
Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ 2410,
Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe nach GOZ 3070,
Excision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs nach GOZ 3080,
Beseitigung störender Schleimhautbänder nach GOZ 3210,
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik nach GOZ 3240,
Gingivektomie, Gingivoplastik nach GOZ 4080,
Lappenoperation, offene Kürettage an einem Frontzahn nach GOZ 4090,
Lappenoperation, offene Kürettage an einem Seitenzahn nach GOZ 4100,
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130,
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133,
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien nach GOZ 9160.
(Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart einer in der Gebührenordnung für Ärzte beschriebenen GOÄ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOÄ 441 abzurechnen.)
Handelt es sich aber beim Lasereinsatz um eine andere Leistung,
so muss sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.
Hierzu zählt die Bundeszahnärztekammer mindestens folgende Leistungen:
2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
3305a - Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)
4077a - aPDT, die antimikrobielle Photodynamische Therapie
4078a - Keimreduktion der Zahnfleischtasche mittels Laser bei geschlossener PA
4023a - Laserbehandlung Herpes, Aphte