Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | NEIN. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 18,-.
Wir verwenden daher als Vergleichsposition:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
|
0175a - zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2310: Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone |
145 | € 8,16 | € 18,76 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Die
Leistungen, die eine Zahnarztpraxis erbringen muss, um eine Verbandsplatte
herzustellen oder herstellen zu lassen, deren postoperative Anwendung mit der
GOÄ 2700 beschrieben ist, sind in keiner Leistungsposition der GOZ oder GOÄ
beschrieben.
Bisweilen findet die Herstellung einer solchen Schablone z.B.
aus logistischen Gründen auch in einer anderen Praxis (Überweiser) als
die postoperative Anwendung der selben Verbandsplatte (Chirurg) statt.
Beide Praxen erbringen dann Leistungen, beide Praxen müssen dafür ein Honorar
erhalten.
Es handelt sich also unverkennbar um eine eigene, selbständige Leistung, die
hier vollkommen korrekt nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet wurde.
Da ich
bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie
also auf, umgehend Ihrer Erstattungspflicht nachzukommen!
