Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Noch nicht, die BZÄK stellt sie aber in ihrem GOZ-Kommentar als zu analogisierende Leistung dar. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 47,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
0180a - Akupunktur mit Laser (Softlaser); Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5110: Wiederherstellung und Wiedereingliederung einer Brücke, je Pfeiler; |
360 |
€ 20,25 |
€ 46,57 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden, hier ist allerdings bereits die Leistungserbringung durch Assistenzpersonal zugrunde gelegt.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist.
Die GOÄ 269 oder GOÄ 269a sind beschrieben als "Akupunktur (Nadelstich.Technik)", die Laserakupnktur stellt ein eigenes Verfahren dar, selbst, wenn zusätzlich Nadeln gesetz werden, denn eine höherwertige Leistung kann nicht in einer niedriger bewerteten enthalten sein.
Leistungen aber, die wegen eines eigenen Zeitabschnitts, eigens benötigter Materialien als selbständige Leistungen zu betrachten sind, sind gesondert nach GOÄ oder GOZ abzurechnen, entweder als in der jeweiliegen Gebührenordnung enthaltene Ziffer oder vergleichend (analog) nach § 6 GOZ.
Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die Laserakupunktur als analog abzurechnende zahnärztliche Leistungen beschrieben, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit dieser mehr als 4000 Jahre alten Medizin hinreichend erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.
Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Wenn der Laser eingesetzt wird, um eine unter dem Laserzuschlag GOZ 0120 erwähnte Leistung zu erbringen, dann ist der Lasereinsatz mit dem Zuschlag 0120 abzurechnen.
Hier wurde eine andere Leistung erbracht. Die Abrechnung eines Laserzuschlages 0120 ist hier daher nicht möglich/nicht legal.
Trotzdem ist der Einsatz des Lasers medizinisch indiziert gewesen.
Die nicht in der GOZ oder GOÄ abgebildete Leistung muss daher vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.
Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Laserakupunktur" als analog abzurechnende Leistung beschrieben, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit hinreichend erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ sind.
Die vergleichende Abrechnung nach § 6 der GOZ ist daher korrekt, die Rechnung
meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach
Tarif.

Für die Ausführung einer Akupunktur, die man wohl als weniger invasiv als Operationen oder Verordnung eines systemisch wirkenden Medikaments ansehen kann, bedarf es zwar eventuell einer speziellen Schulung, die Approbation als Zahnarzt wie auch die Approbation als Arzt befähigt aber grundsätzlich bereits zur Ausführung dieser Therapie.
Einer Vorlage eines Fortbildungszeugnisses bedarf es daher nicht.
Auch für die GOÄ 269 bestünde kein Anlass, solch eine kuriose Forderung aufzustellen, da die Position für den zahnärztlichen Zugriff geöffnet ist. Ihr Versuch, sich um eine Erstattung zu drücken, emfpinde ich als eine Frechheit!
Die Rechnung ist ordnungsgemäß erstellt, sie ist somit fällig und ich erwarte die umgehende Erstattung nach Tarif!

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.