GOZ 1000a - Mundhygienestatus nach GOZ 1000 mehr als einmalig im Jahr - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 110,- bei Erbringung durch den Zahnarzt.

Wir verwenden daher als Vergleichsposition:


Beschreibung Punkte

1-fach

 2,3-fach

1000a - Mundhygienestatus nach GOZ 1000 mehr als einmalig pro Jahr;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle

880

 € 49,49

€ 113,83

Wird die Leistung durch eine Helferin erbracht, kann der Faktor abgesenkt werden, ebenso bei (teilweise) gleichzeitiger Erbringung anderer Leistungen.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "die GOZ 1000 kann nur ein mal im Jahr abgerechnet werden"

Es ist richtig, dass die Gebührenposition GOZ 1000 nach ihrer Leistungsbeschreibung nur ein mal im Jahr abgerechnet werden darf.

Das bedeutet aber nicht, dass der Mundhygienestatus auch nur einmal im Jahr erbracht werden dürfte! Ist er medizinisch sinnvoll (notwendig), so muss seine Erbringung auch abrechenbar sein. Da innerhalb dieses Jahres nun keine weitere GOZ 1000 mehr abrechenbar ist, steht keine entsprechende Abrechnungsposition zur Verfügung.

Da also in der GOZ oder zugreifbar in der GOÄ keine passende Leistung enthalten ist, ist die vergleichende Abrechnung korrekt.

Die Bundeszahnärztekammer führt den "Mundhygienestatus mehr als 1 mal innerhalb eines Jahres" in ihrem Katalog analog zu berechnender, selbständiger Leistungen im Abschnitt B auf.

Die Gleichwertigkeit der berechneten Position kann ich nachvollziehen.

Da ich bei Ihnen auf Erstattung nach GOZ versichert bin und die Analogabrechnung nach § 6 GOZ Gegenstand der GOZ ist, fordere ich sich also auf, Ihrer Erstattungspflicht nun nachzukommen.
Sollten Sie Zweifel an der korrekten Berechnung hegen, steht es Ihnen frei, unabhängig von der Erstattung an mich ein unabhängiges Gutachten auf Ihre Kosten zu veranlassen.

Da die Rechnung jedoch korrekt erstellt ist, ist sie fällig und die Erstattung nach Tarif ebenso!

Kostenerstatter: "Mundhygienestatus mehr als 1 mal pro Jahr ist nicht medizinisch notwendig"

zur medizinischen Notwendigkeit