| Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb
eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer
1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-
Indizes, das Anfärben der Zähne, die
praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den
Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach
den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen
und Untersuchungen nach der Gebührenordnung
für Ärzte nur dann berechnungsfähig,
wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen
und dies in der Rechnung begründet wird. |
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