GOZ 1035a - zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers nach GOZ 1030 - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 47,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte 1-fach  2,3-fach

1035a - zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche

410  € 23,06 € 53,04

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Herstellung des Medikamententrägers ist in der GOZ 1030 inbegriffen..."

Die Leistungen, die eine Zahnarztpraxis erbringen muss, um einen Medikamententräger herzustellen oder herstellen zu lassen, sind in keiner Leistungsposition der GOZ oder GOÄ beschrieben.

Bisweilen findet die Herstellung eines solchen Medikamententrägers auch zur reinen Anwendung zu Hause statt. Daher kann diese Leistung nicht mit der GOZ 1030 umfasst sein, denn die wäre dann nicht berechenbar. Wird eine Leistung nach GOZ 1030 in der Praxis nicht erbracht, dann würde die Zahnarztpraxis kostenfrei arbeiten, das aber ist nicht das Ziel des Verordnungsgebers, jede selbständige und medizinisch notwendige Leistung soll auch abrechenbar sein, denn sonst würde ihre Erbringung unterbleiben!

Es handelt sich also unverkennbar um eine eigene, selbständige Leistung, die hier vollkommen korrekt nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet wurde.

Die Rechnungslegung ist somit korrekt, die Rechnung zur Zahlung fällig.

Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie also auf, umgehend Ihrer Erstattungspflicht nachzukommen!

Kostenerstatter: "Diese Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit