Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 3,60.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
|
1045a - subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung im Rahmen der PZR - pro Zahnposition; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 0080: intraorale Oberflächenanästhesie |
30 | € 1,69 | € 3,88 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Tatsächlich steht im GOZ - Text, dass sie supragingivale Reinigung (Reinigung von Flächen oberhalb des Zahnfleischrandes) und die gingivale Reinigung (Reinigung der Zahnfleischoberfläche) inbegriffen sind. Ausdrücklich fehlt der Begriff "subgingival".
Die Auslassungen im "Kommentar praxisrelevanter Analogabrechnungen" des
PKV-Verbandes sind mir bekannt und ich weise den Versuch der Umdeutung des
Begriffes "gingival" zu "subgingival" zurück! Zahnmedizinisch sind diese
Begriffe klar unterschieden.
Natürlich gehört zu einer
kompletten professionellen Zahnreinigung - fachlich gesehen - auch
die subgingivale Reinigung.
Die Abrechnung einer subgingivalen Reinigung nach GOZ 1040 ist jedoch durch die eindeutige Leistungsbeschreibung der 1040 nicht statthaft, denn dies ist dort kein Leistungsbestandteil.
Auch wird die supragingivale oder gingivale Reinigung nicht durch eine subgingivale Reinigung erschwert, daher wäre auch eine Faktorerhöhung der GOZ 1040 mit der Begründung "wegen subgingivaler Reinigung" nicht statthaft.
Die Bundeszahnärztekammer führt die "subgingivale nichtchirurgische Belangsentfernung im Rahmen der PZR" in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender Leistungen, da diese Leistung in keiner GOZ- oder GOÄ-Position abgebildet ist. Die Analogabrechnung ist daher korrekt und die Rechnung somit fällig.
Wollen Sie dies bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges
Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen
bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe
derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten
Analogabrechnung verweigern wollen.