Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 3,60.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
|
1047a - professionelle Zahnreinigung an Verbindungselementen; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 0080: intraorale Oberflächenanästhesie |
30 | € 1,69 | € 3,88 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Tatsächlich spricht der GOZ - Text in der Leistungsbeschreibung der 1040 von "Zahn- und Wurzeloberflächen" und legt die Abrechenbarkeit "je Zahn oder Implantat oder Brückenglied" fest. Eindeutig fehlen prothetische Konstruktionselemente wie Stege oder andere Verbindungselemente.
Natürlich gehört zu einer kompletten professionellen Zahnreinigung - fachlich gesehen - auch die Reinigung dieser Strukturen.
Die Abrechnung einer professionellen Reinigung dort nach GOZ 1040 ist jedoch durch die eindeutige Leistungsbeschreibung der 1040 nicht statthaft, denn dies ist kein Leistungsbestandteil.
Die Bundeszahnärztekammer führt die "professionelle Zahnreinigung an Verbindungselementen" in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender Leistungen, da diese Leistung in keiner GOZ- oder GOÄ-Position abgebildet ist. Die Analogabrechnung ist daher korrekt und die Rechnung somit fällig.
Wollen Sie dies bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges
Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen
bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe
derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten
Analogabrechnung verweigern wollen.
