GOZ 1057a - Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers zur Parodontalprophylaxe - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 47,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte 1-fach  2,3-fach

1057a - Herstellung und Eingliederung eines Medikamententrägers zur Parodontalprophylaxe;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche

410  € 23,06 € 53,04

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Herstellung des Medikamententrägers ist nach der GOZ 1030 abzurechnen und das Einsetzen ist dort inbegriffen..."

Die Leistungen, die eine Zahnarztpraxis erbringen muss, um einen Medikamententräger zur Parodontalprophylaxe herzustellen oder herstellen zu lassen und / oder einzugliedern, sind in keiner Leistungsposition der GOZ oder GOÄ beschrieben.

Bisweilen findet die Herstellung eines Medikamententrägers auch zur reinen Anwendung zu Hause statt. Daher kann Herstellung bereits nicht mit der GOZ 1030 umfasst sein, denn die wäre dann nicht berechenbar!

Für die GOZ 1030 ist außerdem eindeutig angegeben, dass dieser Medikamententräger die Kariesprophylaxe zum Thema hat, diese Angeabe schließt die Abrechnung der GOZ 1030 in der Parodontalprophylaxe aus!

Es handelt sich also unverkennbar um eine eigene, selbständige Leistung, die hier vollkommen korrekt nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet wurde.

Die Rechnungslegung ist somit korrekt, die Rechnung zur Zahlung fällig.

Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie also auf, umgehend Ihrer Erstattungspflicht nachzukommen!

Kostenerstatter: "Medikamententräger zur häuslichen Anwendung sind nicht medizinisch notwendig / dienen kosmetischen Zwecken"

Ein Medikamententräger ist eben das: ein Träger für MEDIKAMENTE, nicht für Kosmetika. Somit liegt die medizinische Sinnhaftigkeit (Notwendigkeit) auf der Hand.

zur medizinischen Notwendigkeit