Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 14,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte | 1-fach |
2,3-fach |
1087a - Zungenreinigung; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5090: Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements |
110 | € 6,19 |
€ 14,23 |
Bei geringerem Aufwand kann ggf. im Faktor nach unten abgewichen werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist. Das ist für die Zungenreinigung nicht der Fall.
Auch gehört dies nicht etwa zur Operaionsvorbereitung, sonst wäre es im Vorwort des Abschnitts D explizit erwähnt. Schließlich macht aber auch die Gebissreinigung vor einer Operation Sinn und ist auch dann natürlich separat berechenbar.
Leistungen aber, die einen eigenen Zeitabschnitt, besondere Materialien o.ä. beanspruchen, sind als selbständige Leistungen zu betrachten sind und sind, wenn sie nicht in GOZ oder GOÄ abgebildet sind, vergleichend (analog) nach § 6 GOZ abzurechnen.
Die Bundeszahnärztekammer führt die Zungenreinigung als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen auf, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ sind.
Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt. Somit ist die Rechnung korrekt aufgestellt und folglich fällig. Ebenso besteht also Anspruch auf Erstattung nach dem vereinbarten Tarif.