| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität | € 5,51 |
| Vergütung 1988 - 2011 | - |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 11 - pV). | € 21,53 |
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In der Leistungsbeschreibung der GOZ 2020 findet sich eine adhäsive Befestigung mit keinem Wort erwähnt.
Bei anderen Positionen im Bereich der Füllungstherapie (z.B. 2060, 2080,...) ist dies jedoch sehr wohl so.
Daher ist eine mit der GOZ 2020 ausgeführte adhäsive Befestigung im Falle der Erbringung dieser zusätzlichen Leistung auch nach dem Grundsatz der Einzelleistungsvergütung mit dem Zuschlag 2197 abzurechnen und zu honorieren, wie auch bei anderen Leistungen.
Dass die adhäsive Befestigung in der 2020 nicht enthalten sein kann, ergibt sich daraus, dass schon allein der Zuschlag für adhäsive Befestigung höher bewertet ist als die GOZ 2020 überhaupt.

Im Gegensatz zu Ihrer Annahme ist der temporäre Verschluss in der Leistung 2430 nicht inbegriffen. Er ist in der Position 2430 mit keinem Wort erwähnt, dies war bis zum Jahr 2011 bei der Position GOZ 243 anders, dort war der temporäre Verschluss ausdrücklich erwähnt.
Mit Novellierung der GOZ zum Jahr 2012 hat der Verordnungsgeber diesen Wortlaut in der 2430 gestrichen und die neue Position 2020 eingeführt.
Der Bundesrat beschreibt in seiner Begründung zur GOZ
2020 ausdrücklich ihre Anwendbarkeit während der endodontischen
Behandlung!
Sie ist eine selbständige Leistung, nach dem Prinzip der
Einzelleistungsvergütung daher abrechenbar und zu honorieren.

Medizinische Entscheidungen werden in Deutschland von Medizinern getroffen,
Nichtmediziner setzen sich ggf. dem Verdacht der strafbaren Handlung aus, wenn
sie die Heilkunde ohne Berufserlaubnis ausüben. Für eine Beurteilung der
Sachlage zum Zeitpunkt der Behandlung muss man zudem in der Regel dabei gewesen
sein.
Im Rahmen der Notfallbehandlung,...
Weil der Zahn sehr empfindlich
war,...
Weil der weitere Behandlungsverlauf noch nicht zuverlässig genug
abgeschätzt werden musste,...
war eine endgültige Füllung zum gegebenen
Zeitpunkt nicht sinnvoll / möglich.