| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | € 3,66 |
| Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig. | |
| Vergütung 1988 - 2011 | € 3,66 |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 12 - bMF). | € 13,05 |
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

In der Leistungsbeschreibung der GOZ 2030 findet sich das Wort "oder". Es trennt die beiden Möglichkeiten, zu denen die besonderen Maßnahmen eventuell erbracht werden müssen, und dann auch abgerechnet werden können: das Präparieren (Vorbereiten) und das Füllen/Abformen voneinander. Daher ist die GOZ 2030 auch pro Behandlungsabschnitt in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich zu berechnen und zu honorieren, wenn sie entsprechend häufig angefallen ist.
Hätte der Verordnungsgeber es in dem von Ihnen vorgetragenen
Sinn gemeint, dann hätte er formuliert "beim Präparieren und
Füllen..."
Diese Ansicht deckt sich mit der Ansicht der
Bundeszahnärztekammer und wird zudem in der Abrechnungsbestimmung vom
Verordnungsgeber selbst so beschrieben.
Zusätzlich verweise ich Sie auf den Beschluss 24 des Beratungsforums zwischen BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe und fordere Sie auf, Ihrer Erstattungspflicht nunmehr nachzukommen!