GOZ 2040 - Anlegen von Spanngummi

Leistungsbeschreibung 1-fach
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 3,66
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 3,66
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. € 11,33

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "das Anlegen von Spanngummi ist nur ein mal pro Sitzung je Kieferhälfte/Frontzahnbereich abrechenbar."

Die Abrechnungsbestimmung zur Gebührenbeschreibung sagt eindeutig aus, dass das Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040 je Sitzung einmal für das Präparieren und einmal für das Legen der Füllung abrechenbar ist. Dieser Fall kann dann eintreten, wenn der Cofferdam zwischendurch z.B. für eine Röntgenaufnahme oder aus anderen Gründen abgenommen werden musste.

Diese Ansicht vertritt auch die Bundeszahnärztekammer.

Die Rechnungslegung ist also korrekt, die Zahlung ist fällig und die Erstattung nach Tarif ist es ebenso.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit