GOZ 2045a - flüssiger Kofferdam / aushärtender Gingivaprotektor - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 25,- pro Kiefer.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2045a - flüssiger Kofferdam / aushärtender Gingivaprotektor - pro Kiefer;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2340: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa

200

€ 11,25

€ 25,87

Bei geringerem Aufwand kann ggf. im Faktor nach unten abgewichen werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten.
Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Flüssiger Kofferdam ist entweder Verlangensleistung oder nach GOZ 2040 abzurechnen."

Die Anwendung flüssigen Kofferdams ist eine selbständige zahnmedizinische Leistung. Sie unterscheidet sich grundsätzlich vom Anlegen vorgefertigten Spanngummis, dessen Anlegen nach GOZ 2040 abzurechnen wäre.

Da hier keine Verlangensleistung erbracht wurde, auf die sich die Anwendung des flüssigen Kofferdams bezieht, ist die relative Trockenlegung medizinisch notwendig gewesen.

Die Leistung ist in GOZ und GOÄ nicht beschrieben und muss daher nach § 6 GOZ vergleichend abgerechnet werden.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Flüssiger Kofferdam ist Teil der Leistung X als Zielleistung."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Die Anwendung flüssigen Cofferdams ist in keiner Leistung der GOZ in Leistungsbeschreibung, Abrechnungsbestimmung oder Texten des Bundesrates erwähnt. Sie kann daher nicht Teil einer Zeilleistung sein, sondern ist selbständige Leistung, zumal sie nicht immer notwendig ist, einen eigenen Zeitabschnitt und gesondertes Material erfordert.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt schließlich, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit