GOZ 2046a - Anwendung von Kariesdetektor - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 12,- pro Zahn, bei mehreren Zähnen in einer Sitzung kann der Faktor ggf. abgesenkt werden.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2046a - Anwendung von Kariesdetektor;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 3310: chirurgische Wundrevision

100

€ 5,62

€ 12,94

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten.
Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: Anwendung von Kariesdetektor ist entweder Verlangensleistung, Teil einer Zeilleistung X und mit ihr abgegolten."

Für die Entscheidung, ob eine Leistung Teil einer anderen Leistung der Gebührenordnung ist, gibt es verschiedene Kriterien.
Zunächst ist eine Leistung dann Teil der anderen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung benannt ist. Die Anwendung von Kariesdetektor ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ benannt.

Dann ist entscheidend, ob es sich um einen immer zur anderen Leistung gehörenden Behandlungsschritt handelt. Die z.B. in den Füllungspositionen nicht beschriebene und daher nicht zugehörige Karieserkennung erfolgt in der Regel durch optische Beurteilung und Härteprüfung.

Sie muss nicht durch Anwendung von Kariesdetektor erfolgen, seine Anwendung ist nicht zwingend notwendig, jedoch medizinisch sinnvoll (medizinisch notwendig), da sie die Therapie verbessert und Leiden unwahrscheinlicher macht oder lindern hilft.

Die Anwendung von Kariesdetektor ist also nicht Bestandteil einer anderen Leistung.

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt schließlich, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu sorgen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Anwendung von Kariesdetektor im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit