Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 146,- pro Defekt.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2047a - Kariesinfiltration; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2150: Einlagefüllung einflächig |
1141 |
€ 64,17 |
€ 147,60 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Da keine Verlangensleistung vereinbart wurde und da auch die Rechnung keine Verlangensleistung ausweist, weiß ich nicht, wie Sie darauf kommen, dass die Behandlung einer Karies mit einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren nicht nach Gebührenordnung abrechenbar sein sollte.
Es ist zwar richtig, dass keine Leistungsposition in GOZ oder GOÄ existiert, die die Infiltrationstherapie beschreibt. Die GOZ sieht für den Fall, dass eine Leistung nicht enthalten ist, jedoch die analoge Abrechnung durch den Zahnarzt vor. Genau so ist hier auch abgerechnet worden.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen aufund bestätigt somit, dass die Zahnärzte Deutschlands die Leistung als hinreichend belegt, wirksam und medizinisch sinnvoll/notwendig betrachten.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Kariesinfiltrationstherapie im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.
Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Es ist nicht statthaft, eine nicht in der GOZ oder GOÄ beschriebene Leistung mit einer anderen Leistungsposition abzurechnen, das wäre ggf. Abrechnungsbetrug. Keine Füllungsposition beschreibt das Vorgehen bei der adhäsiven Infiltration!
Statt dessen sieht § 6 der GOZ vor, dass der Zahnarzt eine existierende gleichwertige Position zum Vergleich heranzieht und dies kenntlich macht.
Die Kariesinfiltration ist im Katalog der Bundeszahnärztekammer für analog abzurechnende Leistungen enthalten.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.