GOZ 2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 55,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5180: funktionelle Abformung des Oberkiefers mir individuellem Löffel

450

€ 25,31

€ 58,21

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten.
Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Analogabrechnung kann nicht anerkannt werden, da nur der Laserzuschlag zur Leistung abzurechnen ist."

Der Laserzuschlag nach GOZ 0120 ist nur dann anzusetzen, wenn der Laser im Sinne einer Leistungsposition der GOZ eingesetzt wird, für die der Zuschlag beschrieben ist. Das war hier nicht der Fall!

Dort, wo eine Leistung erbracht wird, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen, ggf. der 0120 zugeordneten Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf nicht irgend eine andere Leistung oder einen Zuschlag dafür abgerechnet oder der Faktor einer nicht mit dem Laser erbrachten Leistung erhöhen, sondern es muss eine andere, gleichwertige Leistung für einen Vergleich herangezogen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ gekennzeichnet werden.

Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung oder einen Zuschlag dafür abzurechnen, in deren Leistungsbeschreibung die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung nicht beschrieben ist.

Nicht beschrieben ist sie z.B. für die Implantateinbringung nach GOZ 9010 oder Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410.

In keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet sich die Dentinflächenentkeimung oder -konditionierung mittels Laser abgebildet, daher darf auch nicht der Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben werden, denn Dentinflächenentkeimung oder -konditionierung ist auch keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung.

Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.

Die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser ist im Abschnitt C des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt ausgestellt und daher fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Laserbehandlungen dürfen nur bei den zum Zuschlag 0120 angegebenen Leistungen abgerechnet werden und dann nur mit dem Zuschlag."

Der Laserzuschlag nach GOZ 0120 ist nur dann anzusetzen, wenn der Laser im Sinne einer Leistungsposition der GOZ eingesetzt wird, für die der Zuschlag beschrieben ist.

Das Vorhandensein eines Laserzuschlages zu einigen Gebührenpositionen der GOZ bedeutet jedoch nicht, dass der Laser für andere medizinische Zwecke nicht mehr eingesetzt werden dürfte. Der Zuschlag regelt lediglich die Abrechnung im Zusammenhang mit gekoppelten Leistungen, bei denen er nach Ansicht des Verordnungsgebers nur eine Ausführungsart der Behandlung bedeutet sonst nichts.

In § 6 Abs. 1 der GOZ legt der Verordnungsgeber fest, dass Leistungen die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") sind,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) sind,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung sind,
- selbständige Leistung sind (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordern, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht werden), vom Zahnarzt mit einer gleichwertigen Leistung verglichen werden sollen.

Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Gesundheitskosten nach GOZ und GOÄ versichert bin, ist § 6 der GOZ wohl kaum ausgenommen.

Die von meiner Zahnarztpraxis angesetzte Analogposition ist im Katalog selbständiger zahnärztlicher Analogleistungen der Bundeszahnärztekammer enthalten, ist also Bundeszahnärztekammer solche gekennzeichnet und ich habe keinen Grund, anzunehmen, dass sie nicht gleichwertig wäre.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Die Zahnarztrechnung ist korrekt ausgestellt und somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit