GOZ 2160 - Einlagefüllung, zweiflächig

Leistungsbeschreibung 1-fach
Einlagefüllung, zweiflächig € 76,20
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 46,12
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Abrechnung einer eine Füllung nach GOZ 2050 oder 2060 in der vorherigen Sitzung ist nicht möglich."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Füllung nach GOZ 2050/2060 abgerechnet.

Dies war auch so korrekt, denn zum gegebenen Zeitpunkt wurde auch eine Füllung gelegt. Eine Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Einlagefüllung war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ .

Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben. Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Füllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.

Ob und inwieweit Anteile der Füllung nun ggf. noch unter der Einlagefüllung vorhanden sein sollten, tut hierbei nichts zur Sache.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist eine Aufbaufüllung nach GOZ 2180 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Aufbaufüllung abgerechnet.

Dies war zum gegebenen Zeitpunkt auch so korrekt, denn es wurde mir der Absicht, eine Überkronung vorzubereiten, diese Aufbaufüllung gelegt.

Ein Beschleifen des Zahnes zur Aufnahme einer Krone war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ . Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben.

Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Aufbaufüllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.
Dass sich später im Verlauf weiterer Termine eine Indikation zur Versorgung mit einer Einlagefüllung als medizinisch zu bevorzugende Variante ergab, tut hierbei nichts zur Sache, da die Leistung der Aufbaufüllung nicht in der gleichen Sitzung erbracht wurde.

Dass ich mich später gegen die Versorgung mit einer Krone entscheiden würde und eine Einlagefüllung eingebracht werden würde, tut dabei nichts zur Sache, denn die Leistung der Aufbaufüllung war bereits erbracht worden.

(bei 2180 allein:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer plastischen Füllung nach GOZ 2050 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 die 2050 zum gleichen Faktor zu erstatten.

(bei 2180 + 2197:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer Kompositfüllung nach GOZ 2060 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 und der 2197 die 2060 zum gleichen Faktor zu erstatten.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist ein Stiftaufbau nach 2190 oder 2195 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die GOZ schließt neben der 2160 eine Abrechnung der 2190/2195 aus.

Hiermit kann nicht gemeint sein, dass eine Inlayversorgung eines früher (vor 10 Jahren, vor 10 Monaten, vor 10 Tagen) schon mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes nicht möglich sein soll.

Erst recht ist die Inlayversorgung eines wurzelgefüllten Zahnes an sich nicht ausgeschlossen, denn beides steht nicht in der Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung zur Position 2160.

Lediglich die gleichzeitige Erbringung und die Abrechnung in gleicher Sitzung kann hiermit also gemeint sein. Denn ein Zeitabstand zwischen 2190/2195 und 2160 ist weder festgelegt noch ist er überhaupt angesprochen.

Daher ist die Einbringung eines Stiftaufbaus in der Vergangenheit vor dem Beginn (Sitzung) der Leistungserbringung (Präparation des Zahnes) genau so abrechenbar, wie die spätere Einbringung eines Stiftes in einen bereits früher einmal mit einer Einlagefüllung versorgten Zahn.

Maßgeblich ist der Wortlaut der GOZ. Dort steht "neben" nicht "vor" oder "nach".

Kostenerstatter: "Es wurde mit einer Analogposition ein Stiftaufbau abgerechnet, dies ist nicht möglich, da ein gleichzeitiger Stiftaufbau nach GOZ 2195 ausgeschlossen wird."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die Abrechnungsbestimmung zur Position 2160 untersagt eine Abrechnung der Position 2190/2195 neben der 2160.

Weder ist der Stiftaufbau Teil der Leistungsbeschreibung der 2150, noch ist regelmäßig ein Stiftaufbau zur Erbringung der Inlayversorgung notwendig, noch ist die Inlayversorgung eines wurzelbehandelten und eventuell früher bereits mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes untersagt.

Es wird mit der Leistungsbeschreibung des Stiftaufbaus in der 2190/2195 jedoch schon deutlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine selbständige medizinische Leistung handelt, sonst gäbe es dafür ja keine eigene Leistungsposition.

Da der Stiftaufbau gleichzeitig nicht Inhalt der ausführlichen Auflistung der Leistungsinhalte für die 2160 ist, bleibt hier nur die vergleichende Abrechnung dieser selbständigen Leistung.

Eine GOZ 2195 wurde für diesen Zahn hier eben gerade nicht abgerechnet, daher treffen die dort angegebenen Bedingungen hier nicht zu.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

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Kostenerstatter: "Die Abrechnung einer eine Füllung nach GOZ 2050 oder 2060 in der vorherigen Sitzung ist nicht möglich."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Füllung nach GOZ 2050/2060 abgerechnet.

Dies war auch so korrekt, denn zum gegebenen Zeitpunkt wurde auch eine Füllung gelegt. Eine Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Einlagefüllung war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ .

Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben. Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Füllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.

Ob und inwieweit Anteile der Füllung nun ggf. noch unter der Einlagefüllung vorhanden sein sollten, tut hierbei nichts zur Sache.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist eine Aufbaufüllung nach GOZ 2180 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Aufbaufüllung abgerechnet.

Dies war zum gegebenen Zeitpunkt auch so korrekt, denn es wurde mir der Absicht, eine Überkronung vorzubereiten, diese Aufbaufüllung gelegt.

Ein Beschleifen des Zahnes zur Aufnahme einer Krone war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ . Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben.

Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Aufbaufüllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.
Dass sich später im Verlauf weiterer Termine eine Indikation zur Versorgung mit einer Einlagefüllung als medizinisch zu bevorzugende Variante ergab, tut hierbei nichts zur Sache, da die Leistung der Aufbaufüllung nicht in der gleichen Sitzung erbracht wurde.

Dass ich mich später gegen die Versorgung mit einer Krone entscheiden würde und eine Einlagefüllung eingebracht werden würde, tut dabei nichts zur Sache, denn die Leistung der Aufbaufüllung war bereits erbracht worden.

(bei 2180 allein:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer plastischen Füllung nach GOZ 2050 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 die 2050 zum gleichen Faktor zu erstatten.

(bei 2180 + 2197:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer Kompositfüllung nach GOZ 2060 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 und der 2197 die 2060 zum gleichen Faktor zu erstatten.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist ein Stiftaufbau nach 2190 oder 2195 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die GOZ schließt neben der 2160 eine Abrechnung der 2190/2195 aus.

Hiermit kann nicht gemeint sein, dass eine Inlayversorgung eines früher (vor 10 Jahren, vor 10 Monaten, vor 10 Tagen) schon mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes nicht möglich sein soll.

Erst recht ist die Inlayversorgung eines wurzelgefüllten Zahnes an sich nicht ausgeschlossen, denn beides steht nicht in der Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung zur Position 2160.

Lediglich die gleichzeitige Erbringung und die Abrechnung in gleicher Sitzung kann hiermit also gemeint sein. Denn ein Zeitabstand zwischen 2190/2195 und 2160 ist weder festgelegt noch ist er überhaupt angesprochen.

Daher ist die Einbringung eines Stiftaufbaus in der Vergangenheit vor dem Beginn (Sitzung) der Leistungserbringung (Präparation des Zahnes) genau so abrechenbar, wie die spätere Einbringung eines Stiftes in einen bereits früher einmal mit einer Einlagefüllung versorgten Zahn.

Maßgeblich ist der Wortlaut der GOZ. Dort steht "neben" nicht "vor" oder "nach".

Kostenerstatter: "Es wurde mit einer Analogposition ein Stiftaufbau abgerechnet, dies ist nicht möglich, da ein gleichzeitiger Stiftaufbau nach GOZ 2195 ausgeschlossen wird."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die Abrechnungsbestimmung zur Position 2160 untersagt eine Abrechnung der Position 2190/2195 neben der 2160.

Weder ist der Stiftaufbau Teil der Leistungsbeschreibung der 2150, noch ist regelmäßig ein Stiftaufbau zur Erbringung der Inlayversorgung notwendig, noch ist die Inlayversorgung eines wurzelbehandelten und eventuell früher bereits mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes untersagt.

Es wird mit der Leistungsbeschreibung des Stiftaufbaus in der 2190/2195 jedoch schon deutlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine selbständige medizinische Leistung handelt, sonst gäbe es dafür ja keine eigene Leistungsposition.

Da der Stiftaufbau gleichzeitig nicht Inhalt der ausführlichen Auflistung der Leistungsinhalte für die 2160 ist, bleibt hier nur die vergleichende Abrechnung dieser selbständigen Leistung.

Eine GOZ 2195 wurde für diesen Zahn hier eben gerade nicht abgerechnet, daher treffen die dort angegebenen Bedingungen hier nicht zu.