Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 680,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2177a - Goldhämmerfüllung; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5340: Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile |
7300 |
€ 410,57 |
€ 944,30 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen dass der Materialverbrauch inbegriffen sein muss, denn es fallen keine Laborleistungen an.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)
Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Füllung nach GOZ 2050/2060 abgerechnet.
Dies war auch so korrekt, denn zum gegebenen Zeitpunkt wurde auch eine Füllung gelegt. Eine Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Einlagefüllung war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ .
Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben. Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Füllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.
Ob und inwieweit Anteile der Füllung nun ggf. noch unter der Einlagefüllung vorhanden sein sollten, tut hierbei nichts zur Sache.

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)
Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Aufbaufüllung abgerechnet.
Dies war zum gegebenen Zeitpunkt auch so korrekt, denn es wurde mir der Absicht, eine Überkronung vorzubereiten, diese Aufbaufüllung gelegt.
Ein Beschleifen des Zahnes zur Aufnahme einer Krone war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ . Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben.
Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst
eine Aufbaufüllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der
Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.
Dass sich später im
Verlauf weiterer Termine eine Indikation zur Versorgung mit einer Einlagefüllung
als medizinisch zu bevorzugende Variante ergab, tut hierbei nichts zur Sache, da
die Leistung der Aufbaufüllung nicht in der gleichen Sitzung erbracht
wurde.
Dass ich mich später gegen die Versorgung mit einer Krone
entscheiden würde und eine Einlagefüllung eingebracht werden würde, tut dabei
nichts zur Sache, denn die Leistung der Aufbaufüllung war bereits erbracht
worden.
(bei 2180 allein:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur
Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer plastischen Füllung nach
GOZ 2050 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 die 2050 zum
gleichen Faktor zu erstatten.
(bei 2180 + 2197:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur
Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer Kompositfüllung nach GOZ
2060 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 und der 2197 die 2060
zum gleichen Faktor zu erstatten.

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Die GOZ schließt neben der 2170 eine Abrechnung der 2190/2195 aus.
Hiermit kann nicht gemeint sein, dass eine Inlayversorgung eines früher (vor 10 Jahren, vor 10 Monaten, vor 10 Tagen) schon mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes nicht möglich sein soll.
Erst recht ist die Inlayversorgung eines wurzelgefüllten Zahnes an sich nicht ausgeschlossen, denn beides steht nicht in der Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung zur Position 2170.
Lediglich die gleichzeitige Erbringung und die Abrechnung in gleicher Sitzung kann hiermit also gemeint sein. Denn ein Zeitabstand zwischen 2190/2195 und 2170 ist weder festgelegt noch ist er überhaupt angesprochen.
Daher ist die Einbringung eines Stiftaufbaus in der Vergangenheit vor dem Beginn (Sitzung) der Leistungserbringung (Präparation des Zahnes) genau so abrechenbar, wie die spätere Einbringung eines Stiftes in einen bereits früher einmal mit einer Einlagefüllung versorgten Zahn.
Maßgeblich ist der Wortlaut der GOZ. Dort steht "neben" nicht "vor" oder "nach".

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)
Die Abrechnungsbestimmung zur Position 2170 untersagt eine Abrechnung der Position 2190/2195 neben der 2170.
Weder ist der Stiftaufbau Teil der Leistungsbeschreibung der 2150, noch ist regelmäßig ein Stiftaufbau zur Erbringung der Inlayversorgung notwendig, noch ist die Inlayversorgung eines wurzelbehandelten und eventuell früher bereits mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes untersagt.
Es wird mit der Leistungsbeschreibung des Stiftaufbaus in der 2190/2195 jedoch schon deutlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine selbständige medizinische Leistung handelt, sonst gäbe es dafür ja keine eigene Leistungsposition.
Da der Stiftaufbau gleichzeitig nicht Inhalt der ausführlichen Auflistung der Leistungsinhalte für die 2170 ist, bleibt hier nur die vergleichende Abrechnung dieser selbständigen Leistung.
Eine GOZ 2195 wurde für diesen Zahn hier eben gerade nicht abgerechnet, daher treffen die dort angegebenen Bedingungen hier nicht zu.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.