| Leistungsbeschreibung | 1-fach |
|---|---|
| Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone | € 8,44 |
| Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. | |
| Vergütung 1988 - 2011 | € 8,44 |
| von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 13b). | € 53,51 |
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Eine plastische Aufbaufüllung besteht aus einem zementähnlichen Material. Je nach Form des Hohlraums kann sie mehr oder weniger gut verankert werden. In der Nähe der Nervkammer kann aber die Form des Hohlraums nicht frei gestaltet werden, es soll so viel Hartsubstanz wie möglich erhalten bleiben.
Daher ist die Verankerung eventuell schwierig, während die mechanischen Belastungen z.B. beim Abnehmen des Provisoriums hoch sein können.
Auch die Bundeszahnärztekammer bestätigt in ihrem Kommentar zur GOZ-Position 2180: "Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden."
Schließlich liegt die Notwendigkeit zur erneuten Aufbaufüllung ebenso wenig in der Verantwortung des/der Behandelnden wie die Notwendigkeit zur Überkronung. (Zahn-)Ärzte schulden keinen Erfolg, sondern lediglich kunstgerechtes Bemühen. Die Bedingungen beim Legen von Aufbaufüllungen sind eben einfach häufig widrig.
Daher ist die nochmalige Abrechnung korrekt, denn die Leistung wurde mehrfach erbracht. Entsprechend habe ich auch Anspruch auf mehrfache Erstattung.