GOZ 2185a - mehrschichtiger Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik- BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 84,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2185a - mehrschichtiger Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2100: Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik

642

€ 36,11

€ 83,05

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen dass der Materialverbrauch inbegriffen sein muss, ebenso wie die adhäsive Befestigung!

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Aufbaufüllung muss nach GOZ 2180 abgerechnet werden."

Eine mehrschichtige Füllung aus Kompositmaterialien, erfüllt nicht die Leistungsbeschreibung der Position 2180, da es sich nicht um "plastische Materialien" handelt.

Auch im Bereich der Füllungen nach GOZ 2050-2120 werden plastische Materialien und Kompositmaterialien durch unterschiedliche Leistungsbeschreibungen und -bewertungen deutlich unterschieden.

Der mehrschichtige Aufbau geschieht zur Verminderung von Füllungsfehlern und Aufbauschwächen wegen Kontraktion der Kunststoffe beim Aushärten.
Eine solche Füllung benötigt deutlich mehr Zeit und erheblich teurere Materialien als eine plastische Füllung aus Zementen. Sie ist daher eine andere Leistung als mit der 2180 beschrieben ist.

Da es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt, die weder in GOZ noch GOÄ beschrieben ist, muss sie nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet werden.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Verzeichnis selbständiger analog abzurechnender Leistungen.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen nach Maßgabe von GOZ und GOÄ verischert bin, fordere ich Sie also auf, Ihrer vertraglichen Pflicht nunmehr nachzukommen und die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit