GOZ 2191a - Keramikstiftaufbau, gefräst - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 180,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2194a - Keramikstiftaufbau, gefräst;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5010: Brücken-, Prothesenanker, Vollkrone

1483

€ 83,41

€ 191,84

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Stiftaufbau muss nach GOZ 2190 / 2195 abgerechnet werden."

Sowohl die Leistungsbeschreibung der GOZ 2190 als auch der 2195 trifft auf die erbrachte Leistung nicht zu, da es sich weder um einen gegossenen Stiftaufbau noch um einen Schraubaufbau oder Glasfaserstift handelt

Da die jeweiligen Leistungsbeschreibungen dies ausdrücklich festlegen, ist eine Abrechnung nach GOZ 2190 oder 2195 nicht richtig.

Allerdings handelt es sich bei einem gefrästen Keramikstiftaufbau natürlich um eine selbständige Leistung. Sie ist jedoch weder in GOZ noch GOÄ beschrieben, daher muss sie nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet werden.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Verzeichnis selbständiger analog abzurechnender Leistungen.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen nach Maßgabe von GOZ und GOÄ verischert bin, fordere ich Sie also auf, Ihrer vertraglichen Pflicht nunmehr nachzukommen und die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit