Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Wir finden es transparent, wenn die zugehörige Position "gegossener Stiftaufbau" selbst als Vergleichsposition herangezogen wird und durch Faktorabsenkung an den Stand der Arbeiten angepasst wird. Hierbei ist durchaus vorstellbar, dass Faktor 2,3 erreicht oder überschritten wird, dann nämlich, wenn die abgeschlossene Leistung auch über 2,3 abzurechnen gewesen wäre.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2192a - Teilleistung in Verbindung mit einem gegossenen Stiftaufbau nach GOZ 2190; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2190: gegossener Stiftaufbau |
450 |
€ 25,31 |
€ 58,21 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Genau wie u.a. im Falle der Kronenpositionen kann es auch bei einem laborgefertigten Stiftaufbau der Fall sein, dass eine Behandlung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt wird.
Analog zur dortigen teilweisen Abrechnung des Geleisteten, ist eine Teilabrechnung der Arbeitsleistung auch hier nur logisch.
Der Verordnungsgeber hat jedoch versäumt, hierzu eine Position zu schaffen, selbst im GKV-System existiert mit der BEMA 22 eine solche Position.
Da es keine entsprechende Position in GOZ oder GOÄ gibt, ist nach § 6 GOZ analog abzurechnen.
Die Rechnungslegung miener Zahnarztpraxis ist daher völlig korrekt, die Rechnung ist fällig, Gleiches gilt für die tarifgemäße Erstattung.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.