GOZ 2195 - Schraubenaufbau - Glasfaserstift

Leistungsbeschreibung 1-fach
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone € 16,87
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 25,31
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 18). € 56,52

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Füllung und eine GOZ 2195 können nicht gleichzeitig abgerechnet werden."

Zum Zeitpunkt der Füllungsversorgung

... war die Zukunftsaussicht des Zahnes noch nicht zuverlässig genug abzuschätzen, daher erfolgte zunächst eine Versorgung mit einer Füllung, um den Zahn weitestmöglich zu stabilisieren.
ODER
... war wegen äußerer Umstände privater Natur / wegen einer noch nicht möglichen Gesamtversorgungsplanung die Kronenversorgung noch nicht möglich, daher musste der Zahn zunächst mit einer herkömmlichen Füllung versorgt und gesichert werden.

Die frühzeitige Einbringung des Schrauben- /Glasfaseraufbaus erfolgte zur Reinfektionsproohylaxe und Stabilisierung und somit aus medizinischen Gründen, die Kronenversorgung ist für später vorgesehen, daher wird die Leistungsbeschreibung der GOZ 2195 erfüllt! Die 2195 schließt eine gleichzeitge Füllungstherapie nicht aus, daher ist die Abrechnung in diesem Fall so korrekt, eine Kronenversorgung, die die Abrechnung einer Füllung direkt zuvor ausschließt ist bisher nicht erfolgt.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit