GOZ 2198a - parapulpärer Stift - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 24,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2198a - parapulpärer Stift;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2340: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa;

200

€ 11,25

€ 25,87

Im einfacher gelagerten Fall oder bei Setzung mehrerer Stifte kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Setzen parapulpärer Stifte ist nicht mehr zeitgemäß / kann nicht berechnet werden."

Der Verordnungsgeber hat mit Novellierung der GOZ die Leistung für das Setzen parapulpärer Stifte gestrichen, in der Begründung heißt es, dies sei nach Angaben der Bundeszahnärztekammer nicht mehr zeitgemäß.

Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung jedoch seitdem in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf, sie ist also offenbar doch sehr wohl der Meinung, dass dies medizinischer Standard ist, schließlich ist das Setzen parapulpärer Stifte auch normale Leistung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen und tägliche Praxis.
Das Setzen parapulpärer Stifte ist nicht (mehr) in GOZ oder GOÄ beschrieben, stellt jedoch eine selbständige medizinsich notwendige Leistung dar, da es
- einen eigenen Zeitabschnitt und
- besonderes Material beansprucht 
- ohne regelmäßig notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung zu sein und
- ohne in einer anderen Leistung beschrieben zu sein.

Die GOZ schreibt hierfür die vergleichende Abrechnung nach GOZ § 6 vor.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung notwendiger Leistungen nach GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, Ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und diese korrekt vergleichend berechnete Leistung nun auch zu erstatten.

Kostenerstatter: "Das Setzen parapulpärer Stifte ist Inhalt der Leistung XX als Zielleistung und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt dagegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Das Setzen parapulpärer Stifte ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet und es ist auch nicht regelmäßig zur Erbringung einer anderen Leistung notwendig, es kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass diese im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit