Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 33,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2199a - Entfernen eines parapulpären Stifts; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2300: Entfernung eines Wurzelstifts; |
270 |
€ 15,19 |
€ 34,93 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Das Entfernen parapulpärer Stifte betrifft nicht nur den aus dem Zahn ragenden Teil, sondern auch den Anteil, der in den Zahn eingeschraubt ist, es ist schon daher eine eigenständige Leistung.
Das Entfernen parapulpärer Stifte ist in keiner Füllungsleistung und in keiner anderen Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben, es stellt eine selbständige Leistung dar und ist auch in logischer Analogie der Stiftverankerung (GOZ 2190, 2195) und Stiftentfernung (2300) nur konsequent als Einzelleistung neben der ebenfalls anlog abzurechnenden Einbringung parapulpärer Stifte zu sehen.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Das Entfernen parapulpärer Stifte erfüllt alle Kriterien einer selbständigen Leistung und ist hier korrekt nach § 6 GOZ analog berechnet worden.
Da ich bei Ihnen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, vertragsgemäß diese korrekt berechnete Leistung zu erstatten.

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese
kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der
Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt
nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen
abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.
Die Entfernung parapulpärer Stifte ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie ist auch nicht regelmäßig notwendig um bestimmte andere Leistungen zu erbringen, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Entfernung parapulpärer Stifte im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.