| Durch die Leistungen nach den Nummern 2150
bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche
Leistungen abgegolten: Präparieren des
Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung,
Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern,
festes Einfügen der Einlagefüllung oder der
Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle
und Korrekturen.
Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die
Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220
gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen
Ausführung.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2200
bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern
2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. |
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