| Durch die Leistungen nach den Nummern 2150
bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche
Leistungen abgegolten: Präparieren des
Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung,
Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern,
festes Einfügen der Einlagefüllung oder der
Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle
und Korrekturen. Zu den Kronen nach
den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen
(Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.
Neben den Leistungen nach den Nummern
2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den
Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang
mit Implantaten nicht berechnungsfähig. |
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