Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 330,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2225a - Stiftkrone (aus einem Stück); Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5040: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Teleskopkrone, auch Konuskrone; |
2605 |
€ 146,51 |
€ 336,97 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine andere, gleichwertige Leistung
für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend
herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, erst recht kann nicht verlangt werden, eine kompliziertere Arbeit mit einer preiswerteren Leistungspotition abzurechnen.
Es gibt einzelne Leistungspositionen für individuelle Stiftaufbauten (GOZ 2190, 2191a für Keramikstifte) und es gibt Leistungspotitionen für unterschiedliche Kronenarten. Die Variante, dass Stift und Krone in einem Stück vorbereitet, hergestellt und eingegliedert werden, ist seit nicht mehr in der GOZ beschrieben, obwohl gerade neue CAD/CAM - Herstellungsverfahren hier sehr hochwertige Ergebnisse ermöglichen.
Da diese Arbeit mehrere andere Leistungen kombiniert, kann sie nicht einfacher und weniger wert sein als ein einzelne dieser Leistungen. Es ist vielmehr dem Zahnarzt / der Zahnärztin überlassen (GOZ § 6), den Wert anhand einer Vergleichsleistung anzugeben.
Die Präparation erfolgt hier nicht nur äußerlich, auch im Wurzelkanalsystem muss präpariert werden, dabei die Einschubrichtung unter maximalem Erhalt der Zahnhartsubstanzen unter Beachtung der Abformungs- und Herstellungstechniken, statischer Besonderheiten und Materialeigenschaften zu berücksichtigen, macht diese Arbeit besonders schwierig und Komplex.
Der Vorschlag, die Leistung mit einer bestehenden Position abzurechnen, wäre daher verordnungswidrig.
Auch das Anheben des Faktors einer 2210 oder 2220 für das zusätzliche Gestalten eines Stiftes wird der Leistungsbeschreibung nicht gerecht, es wäre nicht verordnungskonform, nicht legal.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter vielen von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung generell als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.
Das Stiftkrone aus einem Stück ist im Katalog analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.
Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.