GOZ 2255a - temporäres Wiederbefestigen einer definitiven Krone während einer endodontischen Behandlung - BZÄK

​​​​Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 30,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2255a - temporäres Wiederbefestigen einer definitiven Krone während einer endodontischen Behandlung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2070: plastische Füllung, zweiflächig;

242

€ 13,61

€ 31,30

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Wiederbefestigen einer Krone ist Inhalt der Leistung XX als Zielleistung und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die vorübergehende / temporäre Wiederbefestigen einer endgültigen Krone ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie ist auch nicht regelmäßig notwendig um bestimmte andere Leistungen zu erbringen, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Entfernung parapulpärer Stifte im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit