Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 22,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2265a - Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5270 Teilunterfütterung einer Prothese; |
180 |
€ 10,12 |
€ 23,28 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2260 sagt zwar eindeutig, dass das Wiedereinsetzen eines direkten Provisoriums mit der Leistungsposition abgegolten ist, die Wiederherstellung ist dort jedoch nicht erwähnt, also ist sie auch nicht Leistungsbestandteil, wie es auch die Neuanfertigung nicht wäre.
Da es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt, wie dies auch bei andern Wiederherstellungsmaßnahmen der Fall ist (2320, 5090, 7030, 7100,...) bleibt nur die analoge Abrechnung nach § 6 GOZ, denn es existiert in GOZ oder GOÄ keine Position, die diese Leistung beschreibt.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt die Wiederherstellung eines direkten Provisoriums als Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Da ich bei Ihnen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, vertragsgemäß diese korrekt berechnete Leistung zu erstatten.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.