GOZ 2270 - direkte provisorische Krone, mit Abformung

Leistungsbeschreibung 1-fach
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung € 15,19
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 15,19
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 19). € 21,48

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Ein Provisorium ist nur ein Mal pro Zahn abrechenbar / eine weitere Leistung muss begründet werden."

Weder in der Leistungsbeschreibung noch im ergänzenden Text oder im Kommentar der Bundesregierung findet sich Ihre Ansicht bestätigt.

Im Gegenteil bezieht sich die Leistungsbeschreibung eindeutig auf "das selbe Provisoriums" und stellt damit bereits klar, dass ein neu angefertigtes Provisorium nicht gemeint ist, dass es dies aber geben kann.

Muss also ein neues Provisorium angefertigt werden, weil z.B. das erste zerbissen wurde, verschluckt wurde oder zur Abnahme zerstört werden musste, so ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung die komplett neu ausgeführte Arbeit auch erneut zu honorieren!

Weder in der Leistungsbeschreibung noch im Kommentar der Bundesregierung wird hierzu eine Begründung verlangt, daher kann auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen einer Begründung eine Erstattung der Kosten verweigert werden.

Ich habe Ihnen eine korrekte und plausible Rechnung meiner Zahnarztpraxis vorgelegt, aus unserem Versicherungsvertrag resultiert Ihre Pflicht, mir versicherte Leistungen zu erstatten.

Da nur medizinisch notwendige Leistungen nach Positionen der GOZ und GOÄ berechnet werden dürfen und da die Festlegung einer medizinischen Notwendigkeit allein (Zahn-)Ärzten obliegt, kommt es nicht darauf an, dass Sie eine medizinische Notwendigkeit nachvollziehen können.

Daher habe ich Sie nunmehr zur tarifgemäßen Erstattung aufzufordern!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit