Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 103,-, zzgl. Abformmaterial und Laborkosten.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2287a - Eingliederung einer Schiene mit aufgestellten, bzw. eingearbeiteten Prothesenzähnen oder mit Brückengliedern als provisorische Versorgung; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 7010: Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche |
800 |
€ 44,99 |
€ 103,49 |
Im einfacher gelagerten Fall oder Eingliederung einer Zweitanferigung auf gleichem Modell (ohne Abdruck also) kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ beschrieben.
Es darf aber nicht irgendeine Leistungsziffer für das Erbringen einer nicht in der GOZ oder GOÄ enthaltenen Leistung abgerechnet werden, für solche Fälle schreibt § 6 GOZ die vergleichende Analogabrechnung vor.
Die Tätigkeit erfüllt alle Kriterien einer selbständigen zahnärztlichen Leistung.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt sie in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Da ich bei Ihnen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und die korrekt berechnete Analogziffer zu erstatten.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.