GOZ 2320 - Wiederherstellung und Wiedereingliederung Inlay, Krone, Veneer

Leistungsbeschreibung 1-fach
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung € 19,68
Vergütung 1988 - 2011 € 19,68
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 24b). € 48,61

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die 2310 oder 2320 sind nicht für Brückenpfeiler abrechenbar, hier muss die 5110 berechent werden."

So wie bei der Eingliederung einer verblockten Kronen - Brückenkonstruktion nur für die Brückenpfeiler, die neben den Lücken stehen, Brückenankerpositionen nach GOZ 5000 ff. zu berechnen sind, während weitere verblockte Einzelkronen, die nicht als Brückenpfeiler dienen, nach 2200 ff. abzurechnen sind (Gleiches gilt für die provisorische Versorgung), so ist auch für die Wiedereingliederung von verblockten Einzelkronen, die keinen Brückenpfeiler darstellen, nicht die GOZ 5110 sondern die GOZ 2310 oder 2320 zuständig, schließlich stellt dies auch mehr Arbeit dar.

Meine Darstellung deckt sich mit der Abrechnung meines Zahnarztes und dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Daher bitte ich Sie um Überprüfung Ihrer Auffassung und Nacherstattung.