GOZ 2390 - Trepanation eines Zahnes

Leistungsbeschreibung 1-fach
Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung € 3,66
Vergütung 1988 - 2011 € 3,66
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 31 - Trep1). € 14,36

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung die GOZ 2390 nicht neben anderen Leistungen 2350, 2360, 2380, 2400, 2410, 2420, 2430, 2440 möglich, da sie nur als selbständige Leistung berechenbar ist."

Die Trepanation (das "Aufbohren") des Zahnes bis in die Nervkammer ist hier als selbständige Leistung erbracht worden.

Selbständige Leistungen haben einen klaren zeitlichen Beginn, ein klares zeitliches Ende, erfordern ggf. besonderes Instrumentarium und sind nicht Bestandteil einer zugleich erbrachten anderen Leistung. Die Trepanation war beendet, bevor eine andere Leistung begann, somit wurde die Trepanation hier als selbständige Leistung ausgeführt.

Bei keiner der gleichzeitig für diesen Zahn erbrachten Leistungen ist die Trepanation Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOZ, anderenfalls weisen Sie es mir nach!

Die Trepanation ist auch deswegen nicht Bestandteil der anderen Leistungen, weil sie nicht immer zur Erbringung der anderen Leistung notwendig ist, schließlich wäre sie z.B. nicht angefallen, wenn die Nervkammer bereits offen gelegen hätte, bspw. durch eine sehr tiefe Karies oder einen Zahnabbruch.

Sie hat einen eigenen Zeitabschnitt beansprucht und ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch zu honorieren.

Kostenerstatter: "Die 2390 ist nur als alleinige Leistung abrechenbar."

Die Interpretation, man müsse "selbständige Leistung" hier als "alleinige Leistung" verstehen, erscheint mir irreführend, die Worte "alleinig" und "selbständig" haben im juristischen Sprachgebrauch der GOZ und GOÄ vollkommen unterschiedliche Bedeutungen!

Neben einer alleinigen Leistung wäre - so ist auch Ihre Deutung - keine andere Leistung in der gleichen Sitzung abrechenbar, die nicht ausdrücklich ausgenommen wird. Ein esolche Bestimmung gibt es zum Beispiel bei der GOÄ 3.

Hier steht aber nicht "alleinig", hier steht "selbständig". Daher ist Ihre Umdeutung nicht zulässig.

Da Sie eventuell nun auf den Gedanken kommen, die Selbständigkeit der Trepanation zu bestreiten, erkläre ich Ihnen vorbeugend:
(-> hier den Textbaustein1 zusätzlich einfügen, bitte!)

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit