GOZ 2391a - präendodontischer Aufbau zur Offenhaltung der Kanaleingänge - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 177,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2391a - präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5210: Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese

1400

€ 78,74

€ 181,10

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ 2430 / einer anderen existierenden Leistung abzurechnen."

Selbst der PKV-Verband erkennt den präendodontischen Aufbau in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Da die Rechnung jedoch korrekt ausgestellt ist, ist sie fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit