GOZ 2395a - Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials - BZÄK

Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Unsere Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 120,- bei einem einzelnen Kanal, bei mehreren Kanälen können sich Synergieeffekte ergeben, der Faktor wäre dann abzusenken.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2395a - Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials, je Kanal;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 3230: Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers

440

€ 24,75

€ 56,92

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ 2430 / einer anderen existierenden Leistung abzurechnen."

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor erhöhen, sondern er muss eine andere, gleichwertige Leistung für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.

Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren Leistungsbeschreibung das Entfernen von Wurzelfüllmaterial nicht beschrieben ist, z.B. Implantateinbringung nach GOZ 9010 oder Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410.

Auch in der Leistungsbeschreibung der Wurzelkanalaufbereitung steht kein Wort von Ausräumen von Wurzelfüllmaterial, daher darf auch nicht der Faktor hierfür angehoben werden.

Das Ausräumen von Wurzelfüllmaterial ist auch keine bloße Ausführungsart der Wurzelkanalaufbereitung, da beim Ausräumen keine Aufbereitung des Kanalsystems stattfindet, ebenso wenig, wie etwa eine Aufbereitung eines Implantatbettes nach GOZ 9010 hier stattfindet.

Vielmehr kann eine Aufbereitung des Wurzelkanalsystems sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Ihr Vorschlag, das Entfernen einer Wurzelfüllung mit der GOZ 2410 abzurechnen, ist daher verordnungswidrig.

Auch das Anheben des Faktors einer 2410 für das Ausräumen einer vorhandenen Wurzelfüllung wird der Leistungsbeschreibung nicht gerecht, es wäre nicht verordnungskonform, nicht legal.

Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.

Das Entfernen einer (alten) Wurzelfüllung ist im Abschnitt C des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist in Leistung XX / einer anderen Zielleistung enthalten und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt dahingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die Ausräumg definitiven Wurzelfüllmaterials aus einem Wurzelkanalsystem ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Lackanwendung im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

zur medizinischen Notwendigkeit