Dies ist eine Analogleistung, sie ist weder in der GOZ noch in den für Zahnmediziner*innen geöffneten Bereichen der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 der GOZ vergleichend (analog) abgerechnet.
| Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
|---|---|
| ... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
| ... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
| ... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
| ... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
| ... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
| ... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 387,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
| Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
|
2397a - Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes/Entfernen von intrakanalikulärem Fremdkörper; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 9120: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung; |
3000 |
€ 168,73 |
€ 388,07 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Selbst der PKV-Verband erkennt das Entfernen frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.
Die Rechnungslegung ist korrekt erfolgt, die Rechnung ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.
Die Etfernung eines gebrochenen Instruments aus einem Wurzelkanal ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Lackanwendung im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.
Die Rechnungslegung ist korrekt, die Liquidation ist somit zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Während der Verband der Privaten Krankenversicherung auch das Entfernen des natürlicherweise in einem abgestorbenen Zahn vorhandenen toten Zahnmarks als selbständige Leistung vor der Wurzelkanalaufbereitung ansieht und eine Bewertung vorschlägt, vertritt er die Auffassung, dass das erheblich schwierigere und zeitaufwändigere Entfernen von anderen intrakanalikulären Fremdkörpern wie Dentikeln Teil der Kanalaufbereitung sei.
Dabei ist dies nicht der natürliche Normalfall, wie z.B. totes (GOZ 2392a) oder lebendes Zellmaterial (GOZ 2360) im Kanalsystem. Andere Hindernisse sind selten.
Auch die Entfernung abgebrochener Wurzelkanalinstrumente wird grundsätzlich vom Verband der PKV als Analogabrechnung anerkannt, es wäre daher völlig unlogisch, die in der GOZ 2410 nicht beschriebene Fremdkörperentfernung, die zudem klar vor der Wurzelkanalaufbereitung stattfindet, nicht als selbständige und daher analog berechenbare Leistung anzusehen.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.
Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und daher zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.